Umsatzsteuer für durch das AMS finanzierte Bildungsleistungen?

8. Juni 2026

Der § 34 Abs. 8 Arbeitsmarktservicegesetz fingiert, dass Beihilfen nicht als Entgelt iSd UStG gelten. Daher sind jene Tätigkeiten, die diesen Zahlungen zugrunde liegen, als nicht steuerbare Vorgänge zu beurteilen.

Es gibt einen Erlass des BMF vom 6.9.1995, GZ. B 3601/1/2-IV/9/95, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen. Aus der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 30.3.2023, C-612/21, sowie C-616/21, Gmina) ergibt sich, dass bei Handlungen, die durch nicht steuerbare Subventionen finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG steht daher nicht zu. Der o.a. Erlass wurde mit Wirksamkeit ab 2027 widerrufen.

Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 256/Juni 2026