Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten
Jahresumsatz 0 bis € 55.000,– (Kleinunternehmer): Keine Pflicht zur Abgabe einer UVA, keine Abgabe einer Jahreserklärung, keine USt-Zahlung (mit Ausnahmen).
Jahresumsatz 0 bis € 55.000,– (Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung): Keine Pflicht zur Abgabe einer UVA, jedoch Abgabe einer Jahreserklärung, Quartalszahlung der USt.
Jahresumsatz € 55.000,– bis € 100.000,–: UVA-Abgabe und USt-Zahlung quartalsweise, Abgabe einer Jahreserklärung.
Jahresumsatz über € 100.000,–: Monatliche UVA Abgabe, monatliche USt-Zahlung, Abgabe einer Jahreserklärung.
Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der USt und Abgabe der Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht (Reverse Charge), er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.
Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal (UStR Rz 2807).
Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 253/März 2026