Änderung der Bemessungsgrundlage

12. September 2026

UStR Rz 2386, 2387b

Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage muss in dem Veranlagungszeitraum erfolgen, in dem sich das Entgelt ändert. Eine spätere Korrektur ist nicht möglich. Wird eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung rückgängig gemacht, sind sowohl die Umsatzsteuer als auch der Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Von der Rückgängigmachung ist die Rücklieferung zu unterscheiden; bei letzterer handelt es sich um einen Vorgang mit selbständigem wirtschaftlichem Gehalt. 

Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 259/September2026