Ausländische Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und keine oder nur bestimmte Inlandsumsätze tätigen (§ 1 der Verordnung BGBl II Nr. 16/2021), können hinsichtlich inländischer abziehbarer Vorsteuerbeträge ein Erstattungsverfahren gem. § 21 Abs. 9 UStG beantragen.
In einem Verfahren vor dem BFG war die Frage strittig, ob Formalfehler des Umsatzsteuererstattungsantrages zu einem Verlust des Vorsteuerabzuges führen.
BFG-Erkenntnis vom 26.5.2025, RV/2100710/2024:
Das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordert, dass der Vorsteuerabzug oder die Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Anforderungen nicht genügt hat. Unmittelbare Sanktionen mangelhafter Vorsteuererstattungsanträge sind gesetzlich nicht vorgesehen, können aber keinesfalls zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen.
Verfahrensrechtliche Verzögerungen und damit verbundene Nachteile verspäteter Erstattungen hat jedoch der Beschwerdeführer zu verantworten.
Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 246/August 2025