Zwangsstrafen WiEReG
Lt. WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) müssen die betroffenen Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer und ihre Veränderungen der Statistik Austria melden. Diese Rechtsträger werden im § 1 WiEReG in 19 Punkten angeführt (von OG, KG, AG, GmbH, FlexKap, Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen bis zu Trusts und meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgern).
In einem Verfahren vor dem BFG war die Frage strittig, ob wegen Nichtmeldung wirtschaftlicher Eigentümer durch eine inländische GmbH eine Zwangsstrafe zu Recht verhängt wurde. Die spätere Meldung durch den steuerlichen Vertreter führte zu keiner Aufhebung der Zwangsstrafe.
Entscheidung des BFG vom 16.12.2025, RV/7103970/2024:
Die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Unterlassung der Meldung trotz Erinnerung durch die Finanzverwaltung (mit Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,–) erfolgte zu Recht, da zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Verhängung der Zwangsstrafe nicht nur natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt waren. Daher bestand die Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer.
Anmerkung: Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur ausgenommen, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Aus dem Fachmagazin Bilanzbuchhalter Info, Ausgabe 03/März 2026