Progressiver KöSt-Tarif
Der Anwendungsbereich umfasst sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (AG, GmbH, Gen, BgA …) als auch beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften. Bei den beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften sind die KöR und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine) ausgenommen, ebenso Privatstiftungen, weil sie der Zwischenbesteuerung unterliegen.
Ab 2028 tritt lt. BGBl Nr. 62/2026 vom 29.7.2026 eine Erhöhung des KöSt-Tarifes auf 24 % für Einkommensteile über 1 Mio. EUR in Kraft (§ 22 Abs. 1 KStG).
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird auf den Gesamtbetrag der Einkünfte abgestellt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, wird die KöSt-Vorauszahlung für 2028 mit + 4,5 % automatisch angepasst.
In der Gruppe (gem. § 24a Abs. 3 KStG) ist das Gruppeneinkommen für die 1 Mio. EUR-Grenze maßgeblich. Für die Beurteilung des Inkrafttretens ist nur das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers maßgeblich.
Aus dem Fachmagazin Bilanzbuchhalter Info, Ausgabe 09/September 2026