Zuwendungen von Geschäftsfreunden
9. Juni 2026
EStR Rz 1042, Klarstellung aufgrund VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118)
Über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden oder Patienten (z.B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen) sind als Betriebseinnahmen zu behandeln. Gemeint sind Zuwendungen in beträchtlicher Höhe, die zwar aufgrund eines vertrauensvollen und persönlichen Verhältnisses erfolgen, aber klar einen sachlichen (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit dem Betrieb haben bzw. durch eine betriebliche Veranlassung zufließen.
Aus dem Fachmagazin Bilanzbuchhalter Info, Ausgabe 06/Juni 2026