Die freie oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich steuerfrei. Es muss sich jedoch um freiwillige Sachzuwendungen oder auch um solche auf Grund von Betriebsvereinbarungen handeln. Barzuschüsse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Liegt jedoch ein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Rechtsanspruch vor, stellt diese Sachzuwendung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (LStR Rz 93).
Aus dem Fachmagazin Bilanzbuchhalter Info, Ausgabe 04/April 2024